Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 54

§ 54 – Grundsatz

(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt. (2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen. (3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Pflegeversicherung wird durch Beiträge und andere Einnahmen finanziert.
  • Die Beiträge werden als Prozentsatz von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder berechnet.
  • Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der die Beiträge erhoben werden.
  • Die Beiträge sind täglich während der Mitgliedschaft zu zahlen.
  • Für die Berechnung der Beiträge werden Woche, Monat und Jahr mit festen Tagen angesetzt.